{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\n c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.\nDabei gilt als allgemeine Regel der (objektiven) Beweislastverteilung, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige\ndagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben\n(RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3).\n\nGeht es um die Frage, ob der bei einer Veräusserung eines Gegenstands\nbzw. Rechts erzielte Kapitalgewinn steuerfrei sei, ist hierfür grundsätzlich der Steuerpflichtige beweisbelastet. Denn nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw.\n§ 16 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte steuerbar und stellt die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16\nAbs. 3 StG eine Ausnahme davon dar, welche die Steuerschuld mindert. Behauptet\njedoch die Steuerbehörde in diesem Zusammenhang, ein Kapitalgewinn sei nicht steuerfrei, weil der Steuerpflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und der\nKapitalgewinn auf einem zu dessen Geschäftsvermögen gehörenden Aktivum erzielt\nworden sei, so ist für das Vorliegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Zugehörigkeit des fraglichen Aktivums zum Geschäftsvermögen die Steuerbehörde beweisbelastet. Denn dem Steuerpflichtigen kann für die negative Tatsache, dass keine solche Tätigkeit vorliegt und das Aktivum, mit dem der Kapitalgewinn erzielt worden ist,\nnicht dem Geschäftsvermögen angehört, nicht der (Haupt-)Beweis auferlegt werden.\nIndessen obliegt dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis dafür, dass er (ausschliesslich) unselbstständig bzw. überhaupt nicht erwerbstätig und das Aktivum somit dem\nPrivatvermögen zuzuordnen ist.\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-6-\n\nVon der (objektiven) Beweislastverteilung zu unterscheiden ist der Untersu-\nchungs- und Mitwirkungsgrundsatz. Danach ist es die Pflicht (und das Recht) der\nSteuerbehörde, den für den Einschätzungsentscheid rechtserheblichen Sachverhalt\nvon Amts wegen abzuklären und ihm nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von\nderen Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat (RB 1987 Nr. 35, BGE 92 I 253 und\nMartin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989,\nS. 11). Damit die Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist der\nSteuerpflichtige kraft der ihm obliegenden Verfahrenspflichten allerdings gehalten (und\nberechtigt), an der Untersuchung mitzuwirken (BGr, 20. Dezember 1991 = StE 1993\nB 93.3 Nr. 4).\n\n3. a) Die Pflichtige hat die veräusserte Vielzahl von (Vorzugs- bzw. \"Preferred\"-) Aktien der B Ltd. am 12. Mai 2003 als Teil einer ursprünglich insgesamt rund 2.5\nMal grösseren Anzahl dieser Titel erworben (T-act. 44 - 46). Selbst letztere Gesamtzahl stellt unstreitig eine Minderheitsbeteiligung an der B Ltd. dar (vgl. Prospekt über\ndie Durchführung einer öffentlichen Kapitalerhöhung der B Ltd. im Jahr 2004 mit rund\n50 Mio. Aktien vor und rund 66 Mio. Titeln nach der Erhöhung, T-act. 55 S. 5). Gemäss\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hindert dieser Umstand jedoch nicht\ndaran, Geschäftsvermögen anzunehmen. Zusätzliche Voraussetzung bildet indessen,\ndass die Pflichtige diese Beteiligung u.a. für ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerbende erworben und sie ihr in der Folge in diesem Zusammenhang auch tatsächlich gedient hat.\n\nb) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Aktienbesitz der Pflichtigen für ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Vertreiberin der einschlägigen Produkte\ninsofern keine Vorteile gebracht hat, als sie ihre Geschäftstätigkeit dank dieser Beteiligung nicht hatte ausweiten und z.B. nicht mehr Produkte hatte absetzen können. In\nBeschwerde und Rekurs bringt sie damit übereinstimmend und unwidersprochen vor,\nsowohl ihre Stellung als Vertriebspartnerin dieser Produkten als auch ihre Konditionen\nfür den Ankauf der Produkte habe der Stellung aller übrigen Vertriebspartner entsprochen, welche keine Aktien erworben hätten (R-act. 2 und 5 je S. 3). Mithin scheint es\nam erforderlichen, engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung\nund der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtigen zu fehlen. Im Einspracheentscheid wird vom kantonalen Steueramt zudem eingeräumt, dass sämtliche übrigen\nKriterien – äussere Beschaffenheit, Herkunft der Mittel für den Aktienerwerb, Erwerbs-\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-7-\n\nmotiv, buchhalterische und steuerliche Behandlung der Aktien, Verwendung des Verkaufserlöses und der Wille sowie die Sachdarstellung der Pflichtigen – mit Ausnahme\ndes Erwerbsmotivs für das Vorliegen von Privatvermögen sprächen (T-act. 75 und 76\nje S. 6). Demnach fehlen bei erster Betrachtung Anhaltspunkte für das Vorliegen von\nGeschäftsvermögen.\n\n"}