{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\n 2. a) Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndie direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Gemäss Art. 18 DBG und § 18 StG sind insbesondere alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen\nErwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1); zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen sodann auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder\nbuchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Abs. 2). Steuerfrei sind nach\nArt. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG – bei der Staats- und Gemeindesteuer vorbehältlich der Grundstückgewinnsteuer – demgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen.\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-4-\n\nEs stellt sich mithin die Frage, was als selbstständige Erwerbstätigkeit zu gelten hat bzw. welche Gewinnrealisationen als steuerfreie Kapitalgewinne einzustufen\nsind. Steuerbar sind Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen.\n\nb) Bei Wertschriften bzw. Aktien handelt es sich um Alternativgüter, die sowohl dem Geschäft wie auch privaten Zwecken dienen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuteilung eines alternativen Wirtschaftguts nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen\nVerhältnisse des Einzellfalls vorzunehmen. Dabei kommt der Mittelherkunft für die Anschaffung und der buchmässigen Behandlung des betreffenden Aktivums geringeres\nGewicht zu als seiner Zweckbestimmung im Betrieb, d.h. der technisch-wirtschaftlichen\nFunktion (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009,\nArt. 18 N 95 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A.,\n2006, § 18 N 80 StG). Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen\nder Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche\nBeteiligung an der Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört\nwie sein eigenes Unternehmen und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen\nFührung betrieben wird. Insbesondere massgebend ist auch, ob die Personenunternehmung als Hauptbetrieb zu qualifizieren ist und die Kapitalgesellschaft somit von\ndieser wirtschaftlich abhängt. Führt hingegen die Kapitalgesellschaft den Hauptbetrieb,\nwährend der Personenunternehmung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, gelten die Anteile der Kapitalgesellschaft als Privatvermögen (vgl. Fabian Amschwand, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, StR 2000,\nS. 487, mit Verweisen auf BGr, 3. September 1999 = NStP 1999, 145 und BGr,\n24. November 1978 = ASA 49, 72). In diesem Sinn hat auch das Verwaltungsgericht in\neinem Fall auf Geschäftsvermögen geschlossen, in welchem ein hauptberuflich im\nBiervertrieb tätiger Einzelkaufmann die Mehrheitsbeteiligung an der von ihm gegründeten und seiner Einzelfirma dienlichen Biervertriebs AG mit Gewinn verkauft hatte\n(VGr, 19. Dezember 1996 = ZStP 1997, 193 ff.); umgekehrt hat das gleiche Gericht\nkonsequenterweise die Mehrheitsbeteiligung an einem Bau- und Immobilienunternehmen nicht als Geschäftsvermögen eines selbstständig erwerbenden Architekten betrachtet, weil die wirtschaftlich-technische Verknüpfung der beiden Geschäftsbereiche\nnicht hinreichend erstellt war (VGr, 14. Juli 1999 = StE 1999 B 23.45.2 Nr. 1). Mit Urteil\nvom 22. April 2005 ist das Bundesgericht sodann aber noch einen Schritt weiter ge-\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-5-\n\ngangen und hat das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung für die Zurechnung zum Geschäftsvermögen nicht mehr als erforderlich, sondern auch eine Minderheitsbeteiligung\nals massgebend erachtet (BGr, 22. April 2005, 2A.547/2004 = StE 2006 B 23.2 Nr. 31;\nvgl. auch VGr, 19. November 2008, SB.2007.00089, www.vgrzh.ch). Darüber hinaus\nhat das oberste Gericht in diesem Entscheid die für die Annahme von Geschäftsvermögen erforderliche enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der\nKapitalgesellschaft und dem Steuerpflichtigen in der Weise verallgemeinernd definiert,\ndass eine solche Beziehung letztlich schon als gegeben erscheint, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern.\n\n"}