{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-238_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_238_kc.pdf", "Checksum": "10e47746b4e056514599a4ee580a7183"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.238", "ST.2011.318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "a9f812b5779bca5bac49db39e4a5ba61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.238\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | (Minderheits-)Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellt Geschäftsvermögen der hiesigen Einzelfirma der Pflichtigen dar, weil zwischen der Beteiligung und der Einzelfirma ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht: Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die (Exklusiv-)Lieferantin der Einzelfirma und die Beteiligung konnte die Pflichtige von dieser unentgeltlich erwerben. | Art. 18 Abs. 2 DBG, § 18 Abs. 2 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n\nEntscheid\n\n30. März 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch Roger Geiger Unternehmensberatung,\nBodenacherstrasse 10, 8604 Volketswil,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend die Pflichtige) handelt seit vielen Jahren mit Produkten der\nB Ltd. aus den Bereichen Ernährung und Kosmetik. Sie ist hierbei selbstständig erwerbstätig und wickelt ihre Geschäftstätigkeit über die Einzelfirma C ab. In der Steuererklärung 2006 wies sie einen damit erzielten Reingewinn von Fr. 54'905.- aus. Das\nsteuerbare Vermögen bezifferte sie auf Fr. 427'348.-, was gegenüber der Vorperiode\neiner Vermögenszunahme von Fr. 435'836.- entsprach. Auf entsprechende Auflage\ndes Steuerkommissärs hin erklärte sie, diese Zunahme sei auf die Veräusserung von\nAktien der B Ltd. zurückzuführen, welche sie im Jahr 2003 erworben, ab 2004 aber\nnicht mehr deklariert habe. Nach einer weiteren Untersuchung über die Umstände des\nAktienkaufs schätzte sie der Steuerkommissär am 25. Januar 2011 für die Steuerperiode 2006 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 426'900.- ein. Dabei erfasste er den Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Aktien der B Ltd. von netto Fr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit der Pflichtigen. Das steuerbare Vermögen setzte er auf Fr. 435'000.-\nfest. Mit Hinweis vom gleichen Tag stellte er für die direkte Bundessteuer 2006 die\nanaloge Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 424'500.- in Aussicht.\nDie diesbezügliche Veranlagung wurde mit Steuerrechnung vom 11. Februar 2011\nformell eröffnet. In beiden Entscheiden wurde als Tarif derjenige für Verheiratete angegeben.\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Februar 2011 Einsprache erheben\nund beantragen, von der Besteuerung des Kapitalgewinns aus der Aktienveräusserung\nabzusehen, da es sich bei den Aktien der B Ltd. um Privatvermögen handle. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 30. September 2011 ab und brachte\ngleichzeitig den Tarif für Alleinstehende bzw. den Grundtarif zur Anwendung.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. November 2011 liess die Pflichtige die\nEinspracheanträge wiederholen. Das kantonale Steueramt schloss am 22. Februar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess\nsich nicht vernehmen.\n\n1 DB.2011.238\n1 ST.2011.318\n-3-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Nicht streitig ist, dass der Pflichtigen im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Vielzahl von Aktien der B Ltd. an der Börse am 19. Mai und 17. November 2006 ein Erlös von insgesamt USD 341'426.- zugeflossen ist (T-act. 35).\n\nDer Steuerkommissär hat diesen Erlös von umgerechnet Fr. 426'182.- um den\nAnkaufspreis der Aktien von umgerechnet Fr. 24'820.- gekürzt und das Ergebnis von\nFr. 401'362.- als Einkunft aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert (T-act. 61). Er\nerwog, es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der Pflichtigen als Vertriebspartnerin von Produkten der B Ltd. und der Zuteilung bzw. dem Verkauf der Aktien der B Ltd., auch wenn die Aktien nie in der Bilanz der Einzelfirma bilanziert worden seien. Demgegenüber bestreitet die Pflichtige das Vorliegen von\nsteuerbarem Einkommen, indem sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen\nihrer Einzelfirma und die Zugehörigkeit der veräusserten Aktien zu deren Geschäftsvermögen in Abrede stellt. Letzteres deshalb, weil diese Aktien der Einzelfirma mangels irgendeiner Einflussnahmemöglichkeit bei der B Ltd. weder mittelbar noch unmittelbar dienlich gewesen seien.\n\n"}