Dem gab das kantonale Steueramt am 10. Januar 2005 wiederum statt. Da auch dieser Eingabe unverändert der schon in der Anfrage vom 14. September 2004 geschilderte, nicht korrekte Sachverhalt hinsichtlich des Zustands der E AG und der Weiterführung ihres Betriebs zugrunde gelegt wurde, ist das kantonale Steueramt auch an diese Zustimmung nicht gebunden. Damit bleibt es trotz den eingeholten Rulinganfragen dabei, dass die Pflichtige die angestrebte Verrechnung mit den Verlusten der übernommenen E AG nicht beanspruchen kann.