übernahm. Die Aussage betrifft zudem die zentralen Voraussetzungen für die Zulassung der fraglichen Verlustverrechnung. An die am 20. September 2004 erfolgte Zustimmung zur Verlustverrechnung ist das kantonale Steueramt daher mangels Darlegung des korrekten, d.h. später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts nicht gebunden.