Zur Begründung führte sie aus, die E AG befinde sich nicht in einem liquidationsreifen Zustand und der Betrieb werde nach der Fusion weitergeführt. Diese Aussage erweist sich – wie sich aus E. 2. ergibt – vollumfänglich als unzutreffend, da die E AG im Zeitpunkt der Fusion per 1. Juli 2006 operativ schon seit einiger Zeit nicht mehr tätig gewesen war bzw. sich in einem liquidationsreifen Zustand befand und die Pflichtige mit den Liegenschaften in der Folge keinen Betrieb 1 DB.2011.22 - 12 -