b) Die Pflichtige ersuchte am 14. September 2004 beim kantonalen Steueramt um eine Bestätigung dafür, dass die Absorption der E AG per 1. Januar 2005 steuerneutral abgewickelt und die Vorjahrsverluste der Letzteren von ihr in den Folgejahren genutzt werden kann bzw. können. Zur Begründung führte sie aus, die E AG befinde sich nicht in einem liquidationsreifen Zustand und der Betrieb werde nach der Fusion weitergeführt.