Selbst wenn jedoch ein Betrieb bzw. Betriebsteile der E AG auf die J AG übergegangen wären – Letztere erwarb mit Vertrag vom 30. Juni 2005 immerhin das Warenlager der E AG und daneben auch Ersatzteile sowie Betriebsmittel – und der Pflichtigen damit grundsätzlich die Möglichkeit der Verrechnung mit Verlusten der absorbierten Gesellschaft zustünde, wäre der Pflichtigen nicht geholfen. So hat die J AG den Jacquardbetrieb schon weniger als ein Jahr nach Unterzeichnung des Fusionsvertrags vom 1. Dezember 2006, d.h. bereits im Juni/August und Oktober 2007 an die K AG und die L AG weiterveräussert.