Ob und inwiefern diese dabei von der E AG als Folge der Fusion mit der Pflichtigen einen Betrieb bzw. Betriebsteile übernommen hat, spielt keine Rolle, da nicht sie, sondern die Pflichtige die E AG absorbierte und daher nur der Pflichtigen das Recht auf Verrechnung der Verluste der übernommenen Gesellschaft überhaupt zusteht. Anders zu entscheiden hiesse, eine konzernrechtliche Betrachtungsweise anzustellen, indem es für die Verlustverrechnung genügt, dass der Betrieb der absorbierten Gesellschaft auf ein anderes, mit der übernehmenden Gesellschaft nicht identisches Unternehmen des Konzerns übertragen wird. Diese Betrachtungsweise ist dem schweizerischen Steuerrecht fremd.