3. Der Jacquardbetrieb wurde gemäss den Vorbringen der Pflichtigen von der neu gegründeten J AG als weiterer Tochtergesellschaft übernommen bzw. bei dieser neu aufgebaut. Ob und inwiefern diese dabei von der E AG als Folge der Fusion mit der Pflichtigen einen Betrieb bzw. Betriebsteile übernommen hat, spielt keine Rolle, da nicht sie, sondern die Pflichtige die E AG absorbierte und daher nur der Pflichtigen das Recht auf Verrechnung der Verluste der übernommenen Gesellschaft überhaupt zusteht.