Der auf die Pflichtige mittels Fusionabsorption übertragene Betrieb soll dergestalt gemäss ihren Vorbringen lediglich noch aus Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie aus den nicht übertragenen (alten) Maschinen der Weberei bestanden haben. Indessen existierten bei der E AG Forderungen aus Lieferung und Leistung im Zeitpunkt der Fusion per 30. Juni 2006 lediglich noch im Umfang von Fr. 6'509.- und enthält deren Bilanz per 30. Juni 2006 auch keinerlei Maschinen mehr (Zwischenabschluss per 30. Juni 2006). Zudem weist die E AG in diesem Abschluss weder einen Erlös noch einen damit verbundenen Material- und Warenaufwand sowie auch weder Lohn- noch Mietkosten aus.