c) Wie aus dieser Sachverhaltsschilderung der Pflichtigen hervorgeht, war bei der E AG vor der Fusion von den drei ursprünglichen Geschäftsteilen einzig noch derjenige der (alten) Jacquardweberei vorhanden und wurde auch dieser Geschäftsteil in der Folge kontinuierlich eingestellt. Der auf die Pflichtige mittels Fusionabsorption übertragene Betrieb soll dergestalt gemäss ihren Vorbringen lediglich noch aus Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie aus den nicht übertragenen (alten) Maschinen der Weberei bestanden haben.