kauf von verbliebenen Minderheitsaktionären der E AG in der Folge verzögerte und die Fusion mit der Pflichtigen erst nach Abschluss dieses Auskaufs im Jahr 2006 vollzogen werden sollte, ergänzte die Pflichtige die Rulinganfrage entsprechend und stimmte das kantonale Steueramt dieser am 10. Januar 2005 erneut zu. Am 1. Dezember 2006 wurde dann die Absorption durch die Pflichtige, rückwirkend per 1. Juli 2006, vollzogen.