bb) Zur steuerlichen Absicherung der beabsichtigten Umstrukturierungen stellte die Pflichtige beim kantonalen Steueramt hinsichtlich der Fusion mit der E AG eine Rulinganfrage. Sie ersuchte um Bestätigung dafür, dass sie nach der Fusion den Verlustvortrag der E AG mit ihrem Gewinn verrechnen könne, da sich Letztere nicht in einem liquidationsreifen Zustand befinde und sie deren Betrieb weiterführe. Das kantonale Steueramt stimmte diesem Antrag am 20. September 2004 zu. Weil sich der Aus- 1 DB.2011.22 -7-