2. a) Die Pflichtige absorbierte am 1. Dezember 2006 rückwirkend per 1. Juli 2006 ihre 100%-ige Tochtergesellschaft E AG auf dem Weg einer erleichterten Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003. Die Verlustvorträge per Ende 2004 von Fr. 8'149'868.- dieser Gesellschaft will die Pflichtige mit ihrem im Geschäftsjahr 2006 erzielten Gewinn von Fr. 2'766'903.- verrechnen. Dies setzt nach dem Gesagten in steuerlicher Hinsicht u.a. voraus, dass der Betrieb der E AG im Zeitpunkt der Fusion noch existierte und bei ihr, der Pflichtigen, als übernehmende