C. Gegen den Einspracheentscheid bezüglich der direkten Bundessteuer liess die Pflichtige am 8. Februar 2011 Beschwerde erheben und Verrechnung mit den Vorjahresverlusten der E AG, d.h. Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- beantragen. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einspracheentscheid hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern blieb unangefochten. Das kantonale Steueramt schloss am 10. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.