Dabei liess er u.a. die Vorjahresverluste der absorbierten E AG von Fr. 8'149'868.- nicht zum Abzug zu und rechnete die Abschreibung auf der 100%- Beteiligung an der H AG von Fr. 1'730'000.- auf. Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom 29. Januar 2010 formell eröffnet. 1 DB.2011.22 -3- B. Hiergegen liess die Pflichtige am 12./15. Februar 2010 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Vorjahresverluste der E AG und die Abschreibung auf der Beteiligung an der H AG zum Abzug zuzulassen.