A. Die in B domizilierte A AG (nachfolgend die Pflichtige) bezweckt die C von sowie den Handel mit D aller Art und verwandten Produkten. Sie hat verschiedene Tochtergesellschaften, u.a. die E AG in F, die erhebliche Verluste auswies. Per 1. Juli 2006 absorbierte sie diese Gesellschaft, nachdem sie im Jahr 2004 bei den Steuerämtern der Kantone Zürich und G ein diesbezügliches Ruling eingeholt hatte. Für das Geschäftsjahr 2006 wies sie einen Reingewinn von Fr. 2'766'903.- aus. In der Steuererklärung 2006 verrechnete sie diesen Gewinn mit Vorjahresverlusten, darunter diejenigen der E AG, sodass sich ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.- ergab.