{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Die Übertragung von Betriebsteilen der übernommenen Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft ändert daran nichts. | Art. 67 Abs. 1 DBG\n\n cc) Der Sachverhalt, auf den sich die (vorbehaltslose) Auskunft der Steuerbehörde – auch Steuerruling bzw. Verständigung zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden genannt – bezieht, muss konkret, korrekt und vollständig dargelegt werden\n(Behnisch/Cadosch, Die Bedeutung von vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden\nim Recht der direkten Bundessteuer, Jusletter vom 23. April 2001, Rz 1 f.; Peter Eisenring, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz in: ASA 68, 115 f.).\nAlles, was auf die Beurteilung Einfluss hat, muss offen gelegt werden, d.h. es dürfen\nkeine gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die Beurteilung\nvon Rulinganträgen nicht relevant sind, sind dagegen nicht schädlich. Bei schriftlichen\nRulinganfragen obliegt es aber auch der Steuerbehörde, zu beurteilen, ob der Sachverhalt ausreichend geschildert ist, um die Anträge zu behandeln. Denn mit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigen die Steuerbehörden grundsätzlich nicht nur, dass\nsie mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern\nauch, dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend\nwar. Folglich können die Steuerbehörden bei ausführlichen, schriftlichen Rulinganfragen in der Regel nicht im Nachhinein argumentieren, dass der Sachverhalt zu wenig\nausführlich war (Morf/Müller/Amstutz, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und\nWerthaltigkeit, in: ST 2008, 813 ff.).\n\ndd) Selbst wenn all diese Voraussetzungen einer vorgängigen Auskunftserteilung erfüllt sind, müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch das\nInteresse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2006,\nN 696 mit Hinweisen).\n\nb) Die Pflichtige ersuchte am 14. September 2004 beim kantonalen Steueramt\num eine Bestätigung dafür, dass die Absorption der E AG per 1. Januar 2005 steuerneutral abgewickelt und die Vorjahrsverluste der Letzteren von ihr in den Folgejahren\ngenutzt werden kann bzw. können. Zur Begründung führte sie aus, die E AG befinde\nsich nicht in einem liquidationsreifen Zustand und der Betrieb werde nach der Fusion\nweitergeführt. Diese Aussage erweist sich – wie sich aus E. 2. ergibt – vollumfänglich\nals unzutreffend, da die E AG im Zeitpunkt der Fusion per 1. Juli 2006 operativ schon\nseit einiger Zeit nicht mehr tätig gewesen war bzw. sich in einem liquidationsreifen Zustand befand und die Pflichtige mit den Liegenschaften in der Folge keinen Betrieb\n\n1 DB.2011.22\n- 12 -\n\nübernahm. Die Aussage betrifft zudem die zentralen Voraussetzungen für die Zulassung der fraglichen Verlustverrechnung. An die am 20. September 2004 erfolgte Zustimmung zur Verlustverrechnung ist das kantonale Steueramt daher mangels Darlegung des korrekten, d.h. später tatsächlich verwirklichten Sachverhalts nicht gebunden.\n\nMit Eingabe vom 10. Dezember 2004 teilte die Pflichtige dem kantonalen\nSteueramt mit, sie müsse die Absorption der E AG auf das Geschäftsjahr 2006 verschieben, da sie vorher noch die Minderheitsaktionäre der E AG auskaufen wolle. Es\nwerde um Bestätigung der bereits abgegebenen Zustimmung zur steuerneutralen\nÜbernahme der Tochtergesellschaft und der Verrechnungsmöglichkeit mit deren Verluste auf diesen späteren Zeitpunkt hin ersucht. Dem gab das kantonale Steueramt am\n10. Januar 2005 wiederum statt. Da auch dieser Eingabe unverändert der schon in der\nAnfrage vom 14. September 2004 geschilderte, nicht korrekte Sachverhalt hinsichtlich\ndes Zustands der E AG und der Weiterführung ihres Betriebs zugrunde gelegt wurde,\nist das kantonale Steueramt auch an diese Zustimmung nicht gebunden.\n\nDamit bleibt es trotz den eingeholten Rulinganfragen dabei, dass die Pflichtige\ndie angestrebte Verrechnung mit den Verlusten der übernommenen E AG nicht beanspruchen kann.\n\n5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1\nDBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64\nAbs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.22\n"}