{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Die Übertragung von Betriebsteilen der übernommenen Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft ändert daran nichts. | Art. 67 Abs. 1 DBG\n\n Demnach sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs bzw.\nBetriebsteils nicht kumulativ erfüllt, sodass mit den Liegenschaften der E AG kein Betrieb auf die Pflichtige überging.\n\ne) Insgesamt übernahm die Pflichtige damit anlässlich der Fusion mit ihrer\nTochtergesellschaft weder hinsichtlich der Webereiaktivitäten noch bezüglich der Liegenschaften einen (operativen) Betrieb, sodass die geltend gemachte Verrechnung mit\nden Verlusten der E AG ausser Betracht fällt.\n\n3. Der Jacquardbetrieb wurde gemäss den Vorbringen der Pflichtigen von der\nneu gegründeten J AG als weiterer Tochtergesellschaft übernommen bzw. bei dieser\nneu aufgebaut. Ob und inwiefern diese dabei von der E AG als Folge der Fusion mit\nder Pflichtigen einen Betrieb bzw. Betriebsteile übernommen hat, spielt keine Rolle, da\nnicht sie, sondern die Pflichtige die E AG absorbierte und daher nur der Pflichtigen das\nRecht auf Verrechnung der Verluste der übernommenen Gesellschaft überhaupt zusteht. Anders zu entscheiden hiesse, eine konzernrechtliche Betrachtungsweise anzustellen, indem es für die Verlustverrechnung genügt, dass der Betrieb der absorbierten\nGesellschaft auf ein anderes, mit der übernehmenden Gesellschaft nicht identisches\nUnternehmen des Konzerns übertragen wird. Diese Betrachtungsweise ist dem\nschweizerischen Steuerrecht fremd.\n\nSelbst wenn jedoch ein Betrieb bzw. Betriebsteile der E AG auf die J AG\nübergegangen wären – Letztere erwarb mit Vertrag vom 30. Juni 2005 immerhin das\nWarenlager der E AG und daneben auch Ersatzteile sowie Betriebsmittel – und der\nPflichtigen damit grundsätzlich die Möglichkeit der Verrechnung mit Verlusten der absorbierten Gesellschaft zustünde, wäre der Pflichtigen nicht geholfen. So hat die J AG\nden Jacquardbetrieb schon weniger als ein Jahr nach Unterzeichnung des Fusionsvertrags vom 1. Dezember 2006, d.h. bereits im Juni/August und Oktober 2007 an die K\nAG und die L AG weiterveräussert. Dies führte bei der J AG schon kurz nach der Fusion zum Untergang bzw. wirtschaftlichen Liquidation des übernommenen Betriebs bzw.\n\n1 DB.2011.22\n- 10 -\n\nder übernommenen Betriebsteile, was die Verlustverrechnung bei der Pflichtigen erneut ausschlösse.\n\n4. a) aa) Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits in Art. 5 Abs. 3 als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten sowie\nandererseits in Art. 9 als grundrechtlichen Anspruch des Privaten gegenüber dem\nStaat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartung begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 387\nmit Hinweisen).\n\nbb) Zwar verlangt das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass die Verwaltungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz\nabweichenden Auskunft entscheiden. Indessen kann eine unrichtige behördliche Auskunft unter gewissen Umständen eine Vertrauensgrundlage bilden. Dies gilt auch für\ndas Steuerrecht (BGr, 1. November 2000, 2A.46/2000). Voraussetzung dafür bildet,\ndass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat,\nhierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig\nbetrachten durfte (BGE 127 I 36 mit Hinweisen), dass der Bürger die Unrichtigkeit der\nAuskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht\nohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die\nRechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im\nZeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 121 II 479 mit Hinweisen). Das kantonale Steueramt hat diese Praxis in einem Merkblatt festgehalten und führt übereinstimmend damit aus, wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, werde die mit dem Vorentscheid festgelegte steuerliche Beurteilung im Einschätzungsverfahren nicht mehr in\nWiedererwägung gezogen, auch wenn sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig\nherausstellen sollte (Ziff. III. 6. des aufgehobenen Merkblatts des kantonalen Steueramts betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorentscheide vom 8. Mai 1996,\naZStB I A Nr. 25/65 sowie Ziff. C. IV. Abs. 2 des aktuellen Merkblatts vom 13. Oktober 2008, nZStB I Nr. 30/500; kurz: Merkblatt). Eine Auskunft bzw. ein diesbezüglicher\nVorentscheid entfaltet seine Wirkung erst im nachfolgenden Veranlagungsverfahren. Er\nerlangt Rechtswirkungen, wenn und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und\nGlauben geboten ist.\n\n1 DB.2011.22\n- 11 -\n\n"}