{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Die Übertragung von Betriebsteilen der übernommenen Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft ändert daran nichts. | Art. 67 Abs. 1 DBG\n\n c) Wie aus dieser Sachverhaltsschilderung der Pflichtigen hervorgeht, war bei\nder E AG vor der Fusion von den drei ursprünglichen Geschäftsteilen einzig noch derjenige der (alten) Jacquardweberei vorhanden und wurde auch dieser Geschäftsteil in\nder Folge kontinuierlich eingestellt. Der auf die Pflichtige mittels Fusionabsorption übertragene Betrieb soll dergestalt gemäss ihren Vorbringen lediglich noch aus Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie aus den nicht übertragenen (alten) Maschinen\nder Weberei bestanden haben. Indessen existierten bei der E AG Forderungen aus\nLieferung und Leistung im Zeitpunkt der Fusion per 30. Juni 2006 lediglich noch im\nUmfang von Fr. 6'509.- und enthält deren Bilanz per 30. Juni 2006 auch keinerlei Maschinen mehr (Zwischenabschluss per 30. Juni 2006). Zudem weist die E AG in diesem Abschluss weder einen Erlös noch einen damit verbundenen Material- und Warenaufwand sowie auch weder Lohn- noch Mietkosten aus. Damit lag aber im Zeitpunkt\nder Fusion mit der E AG hinsichtlich der Webereiaktivitäten eine vollständig inaktive\nGesellschaft vor. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Pflichtigen in einem Schreiben\nüber die Geschäftstätigkeit der A-Gruppe soll die E AG zudem schon bereits ab dem\nJahr 2005 nicht mehr operativ tätig gewesen sein (vgl. Hinweis des steueramtlichen\nRevisors in seinem Bericht vom 9. Dezember 2009). Demnach war wirtschaftlich, d.h.\nfaktisch bei der E AG kein Webereibetrieb mehr vorhanden, der auf die Pflichtige hätte\nübertragen worden können. Dementsprechend bestand das Umlaufvermögen der E\nAG neben den erwähnten bescheidenen Forderungen aus Lieferung und Leistung nur\nnoch aus flüssigen Mitteln von Fr. 92'731.- sowie aus übrigen Forderungen von\nFr. 19'357.-, die zudem noch durch ein Delkredere von Fr. 20'000.- neutralisiert wurden. Der Zustand der E AG war – was den Webereibetrieb betrifft – damit ganz offenkundig liquidationsreif.\n\nd) aa) Das Anlagevermögen der E AG per 30. Juni 2006 enthielt aber noch\nLiegenschaften im Wert von Fr. 1'838'909.- mit einem halbjährigen Bruttoertrag aus\nWohnliegenschaften von rund Fr. 102'000.-. Fraglich ist, ob es sich bei diesen Liegen-\n\n1 DB.2011.22\n-8-\n\nschaften um einen Betrieb handelte, der beim Übergang auf die Pflichtige die Verrechnung der Verluste der absorbierten Gesellschaft rechtfertigt.\n\nbb) Vorab ist fraglich, ob die Liegenschaften überhaupt vollumfänglich auf die\nPflichtige übergegangen sind, weist Letztere im Geschäftsjahr 2006 doch Zugänge bei\nden Fabrikliegenschaften aus der Fusion von lediglich Fr. 1'428'909.- und bei den\nWohnliegenschaften solche von Fr. 110'000.-, total Fr. 1'538'909.-, aus . Demgegenüber standen die Liegenschaften bei der E AG per 30. Juni 2006 noch mit\nFr. 1'838'909.- in den Büchern. Was mit der Differenz von Fr. 300'000.- geschehen ist,\nist nicht ersichtlich.\n\ncc) Sollten alle Liegenschaften der E AG auf die Pflichtige übergegangen sein,\nkann nur dann ein die streitige Verlustverrechnung rechtfertigender Betrieb angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Ziff. 3.2.2.3 des\nKreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004, Umstrukturierungen):\n\n- es erfolgt ein Marktauftritt oder es werden Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet;\n- die Unternehmung beschäftigt oder beauftragt mindestens eine Person für\ndie Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative\nArbeiten);\n- die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung.\n\nBei der E AG war im Jahr 2006 zufolge fehlenden Personalaufwands keinerlei Personal mehr beschäftigt, sodass sich seitens dieser Gesellschaft auch niemand um die\nVerwaltung ihrer Liegenschaften kümmern konnte. Ob die Verwaltung bereits von der\nPflichtigen ausgeübt wurde, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr nicht offengelegt.\nAuch führt sie nicht aus, ob ein Marktauftritt erfolgte oder Betriebsliegenschaften an\nKonzerngesellschaften vermietet wurden. Von Letzterem ist zudem nicht auszugehen,\nda die Erfolgsrechnung der E AG im Jahr 2006 nur Ertrag aus Wohnliegenschaften,\nnicht aber solchen aus Betriebsliegenschaften enthält. Ob sodann der ausgewiesene\nBruttoertrag von rund Fr. 102'000.- pro Halbjahr bzw. Fr. 204'000.- pro Jahr mindestens dem 20-fachen des marktüblichen Personalaufwands für die Liegenschaften\nbetragen hat, ist ebenfalls unklar und im Übrigen auch gar nicht zu vermuten. Denn als\neinzigen Aufwand, der als Verwaltungsaufwand für die Liegenschaften in Frage käme,\n\n1 DB.2011.22\n-9-\n\nweist die E AG im Abschluss per 30. Juni 2006 den \"Aufwand aus Wohnliegenschaften\" von Fr. 19'644.85 aus. Bei einem Jahresbetreffnis dieses Aufwands von\nFr. 39'289.70 müsste somit ein Mietertrag von Fr. 785'794.- (= das 20-fache) erzielt\nworden sein, d.h. fast das Vierfache des tatsächlich ausgewiesenen Betrags.\n\n"}