{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Dezember 2006 rückwirkend per 1. Juli 2006 ihre 100%-ige Tochtergesellschaft E AG auf dem Weg einer erleichterten Fusion nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003. Die Verlustvorträge per Ende 2004 von Fr. 8'149'868.- dieser Gesellschaft will die Pflichtige mit ihrem\nim Geschäftsjahr 2006 erzielten Gewinn von Fr. 2'766'903.- verrechnen. Dies setzt\nnach dem Gesagten in steuerlicher Hinsicht u.a. voraus, dass der Betrieb der E AG im\nZeitpunkt der Fusion noch existierte und bei ihr, der Pflichtigen, als übernehmende\n\n1 DB.2011.22\n-6-\n\nGesellschaft in irgendeiner Form weitergeführt wurde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, ist zwischen den Parteien streitig und nachfolgend zu prüfen.\n\nb) aa) Nach Sachdarstellung der Pflichtigen in der Beschwerde waren in der E\nAG ursprünglich die gesamten Webereiaktivitäten der A-Gruppe zusammengefasst.\nDiese Aktivitäten umfassten drei Betriebsteile: Die Schaftweberei, die Technischen\nGewebe und die so genannte Jacquardweberei. Der zweitgenannte Bereich Technische Gewebe wurde mit den entsprechenden Verlusten bereits im Jahr 2002 auf eine\nneu gegründete Schwestergesellschaft (I AG) übertragen bzw. abgespalten und die\nerstgenannte Schaftweberei nach einem abruptem Markteinbruch im Jahr 2003 eingestellt. Somit verblieb bei der E AG als einziger Betriebsteil noch derjenige der Jacquardweberei, auf den rund 84% des Verlustvortrags entfiel. Dieser Betriebsteil sollte\nbei einer neu zu gründenden Tochtergesellschaft, der J AG, sowohl bezüglich der Produktion wie auch hinsichtlich deren Vermarktung vollständig neu aufgebaut und anschliessend die E AG von der Pflichtigen per 1. Januar 2005 absorbiert werden. Weiter\nbeabsichtigt war, das alte Jacquard-Geschäft bei der E AG zu belassen und auf die\nPflichtige zu übertragen sowie dort kontinuierlich einzustellen. Auf die Pflichtige überzugehen hatten sodann auch die Liegenschaften der E AG.\n\nDie J AG wurde sodann noch im Dezember 2004 gegründet. Per 1. Januar 2005 nahm sie ihre Tätigkeit auf und schaffte im Frühling dieses Jahres neue Webmaschinen an. Per 30. Juni 2005 übernahm sie darauf von der Pflichtigen das Warenlager \"ex E AG\". Ihre weitere Entwicklung zeigte sich als schwierig, bevor im ersten\nQuartal 2007 eine wirtschaftliche Erholung mit einem eigentlichen Nachfrageboom einsetzte. Im Oktober 2006 hatte sich die J AG bereits Gedanken zur Übernahme des\nJacquardbetriebs eines Kundenunternehmens, der K AG, gemacht. Im Juni/August\n2007 veräusserte sie indessen einen Teil ihres eigenen (neuen) Jacquardbetriebs an\ndieses Unternehmen und im Oktober 2007 den andern Teil an eine weitere Gesellschaft, die L AG.\n\nbb) Zur steuerlichen Absicherung der beabsichtigten Umstrukturierungen stellte die Pflichtige beim kantonalen Steueramt hinsichtlich der Fusion mit der E AG eine\nRulinganfrage. Sie ersuchte um Bestätigung dafür, dass sie nach der Fusion den Verlustvortrag der E AG mit ihrem Gewinn verrechnen könne, da sich Letztere nicht in\neinem liquidationsreifen Zustand befinde und sie deren Betrieb weiterführe. Das kantonale Steueramt stimmte diesem Antrag am 20. September 2004 zu. Weil sich der Aus-\n\n1 DB.2011.22\n-7-\n\nkauf von verbliebenen Minderheitsaktionären der E AG in der Folge verzögerte und die\nFusion mit der Pflichtigen erst nach Abschluss dieses Auskaufs im Jahr 2006 vollzogen\nwerden sollte, ergänzte die Pflichtige die Rulinganfrage entsprechend und stimmte das\nkantonale Steueramt dieser am 10. Januar 2005 erneut zu. Am 1. Dezember 2006\nwurde dann die Absorption durch die Pflichtige, rückwirkend per 1. Juli 2006, vollzogen.\n\n"}