{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Die Übertragung von Betriebsteilen der übernommenen Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft ändert daran nichts. | Art. 67 Abs. 1 DBG\n\n 1. a) Der Reingewinn einer juristischen Person unterliegt der Gewinnsteuer\n(Art. 57 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990,\nDBG). Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden\nkonnten (Art. 67 Abs. 1 DBG). Obwohl dies im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt,\ngelten diese Bestimmungen auch als gesetzliche Grundlage für die Verrechnungsmöglichkeit von Verlustvorträgen einer (gewinn-)steuerneutral übernommenen Gesellschaft\ndurch die übernehmende Gesellschaft im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. A., 2002, S. 543 ff.; Frank Lampert, Die\nVerlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, 2000, S. 87,\n93, 100 f., mit weiteren Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004,\nArt. 61 N 14, 40 f., rev. Art. 61 N 24; Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im\nSteuerrecht, 1996, S. 271 f.; vgl. auch Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Fusionsgesetz, in: BBI 2000 S. 4370 sowie Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004,\nUmstrukturierungen, Ziff. 4.1.2.2.4 S. 31). Grundsätzlich kann somit bei einer Fusion\nzweier Kapitalgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der\nabsorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen.\n\nb) Die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 DBG wird bei einer Fusion entsprechend dem Normsinn der angeführten Bestimmungen (vgl. zur Orientierung der Auslegung am Normsinn Peter Locher, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75, 682 ff.) nicht zugelassen, wenn die übernommene\nGesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert oder in liquide\nForm gebracht war oder wenn sie kurze Zeit nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert bzw. eingestellt wird (Höhn/Waldburger, S. 544 f.). In diesen Fällen fehlt es an der\nbetrieblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Kontinuität, die nach Sinn und Zweck\nder gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung vorausgesetzt ist. Das Erfordernis\nder Kontinuität heisst nicht, dass der übernommene Betrieb mehr oder weniger unverändert fortgeführt werden muss; vielmehr wird verlangt, dass die Betriebsqualität im\nZeitpunkt der Fusion gegeben ist (VGr, 18. November 2009, SB.2008.00119,\nwww.vgrzh.ch). Ist die rechtliche oder wirtschaftliche Liquidation bereits vor der Übernahme soweit fortgeschritten, dass die Gesellschaft in liquide Form gebracht wurde, ist\n\n1 DB.2011.22\n-5-\n\nbei einer in Liquidation stehenden Gesellschaft die Verrechnung von Verlustvorträgen\nausgeschlossen (StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7). Liegt ein solcher Fall vor, erübrigt es sich\nauch, die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung zu prüfen. Es\nergibt sich nämlich bereits aus dem Normzweck von Art. 67 Abs. 1 DBG, dass es auch\nim Fall einer Fusion nur dann zur Verlustübernahme kommen kann, wenn die übernommene Gesellschaft in der aufnehmenden Gesellschaft in irgendeiner Form \"weiterlebt\" (vgl. Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, S. 696; Reich/Duss,\nS. 272; siehe auch BStRK, 6. Januar 2003, 4 DB.2002.46 in: StE 2004 B 72.15.2 Nr. 5\nmit Hinweisen sowie StRK II, 25. März 2010, 2 ST.2009.315 und 2 DB.2009.193 + 194\nmit Hinweisen auf frühere Entscheide der StRK; a.M. einzig Saupper/Weidmann in:\nFusionsgesetz [Basler Kommentar], 2005, vor Art. 3 N 83). Sinngemäss gelten insofern\ndie Regeln des Mantelhandels (Spori/Gerber, Fusion und Quasifusion im Recht der\ndirekten Steuern, ASA 71, 693).\n\nc) Wie generell jede Rechtsausübung steht die Verlustverrechnung ausserdem unter dem Vorbehalt des Missbrauchsverbots (werde dies nun aus Art. 2 Abs. 2\nZGB oder gemäss neuerer Lehrmeinung im öffentlichen Recht aus Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] abgeleitet [vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 338 ff. sowie René Matteotti, Steuergerechtigkeit und Rechtsfortbildung. Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und den\nVereinigten Staaten von Amerika unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, 2007, S. 273]). So ist sie namentlich ausgeschlossen, wo\neine Steuerumgehung oder ein so genannter Mantelhandel vorliegt (vgl. Brülisauer/Helbling, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008,\nN 14 f. zu Art. 67 DBG; Locher, Art. 61 N 41 und Art. 67 N 11; vgl. BGr, 29. September\n2000, 2A.133/2000 E. 2; ASA 63, 225 f. E. 4).\n\n"}