{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-22_2011-05-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_22_bl.pdf", "Checksum": "888dadb6af743524def6cbcef3f4a86a"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.05.2011 DB.2011.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006 | Absorption einer Tochtergesellschaft\nDa Letztere im Zeitpunkt der Absorption in einem inaktiven und liquidationsreifen Zustand war und die noch vorhandenen, auf die Pflichtigen übergegangenen Liegenschaften keinen Betrieb darstellten, fehlt es an der wirtschaftlichen Kontinuität des Übernahmeobjekts, sodass die Verrechnung mit dessen Verlusten bei der übernehmenden Gesellschaft nicht zulässig ist. 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Abteilung\n\n1 DB.2011.22\n\nEntscheid\n\n17. Mai 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\n\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,\nZürcherstrasse 46, Postfach, 8401 Winterthur,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die in B domizilierte A AG (nachfolgend die Pflichtige) bezweckt die C von\nsowie den Handel mit D aller Art und verwandten Produkten. Sie hat verschiedene\nTochtergesellschaften, u.a. die E AG in F, die erhebliche Verluste auswies. Per 1. Juli\n2006 absorbierte sie diese Gesellschaft, nachdem sie im Jahr 2004 bei den Steuerämtern der Kantone Zürich und G ein diesbezügliches Ruling eingeholt hatte. Für das Geschäftsjahr 2006 wies sie einen Reingewinn von Fr. 2'766'903.- aus. In der Steuererklärung 2006 verrechnete sie diesen Gewinn mit Vorjahresverlusten, darunter\ndiejenigen der E AG, sodass sich ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.- ergab.\n\nAm 23./24. Juni 2009 wurden die Geschäftsjahre 2005 und 2006 der Pflichtigen einer steueramtlichen Buchprüfung unterzogen. Im Anschluss daran konnten bezüglich des Geschäftsjahres 2005 bzw. der Steuerperiode 1.1. – 31.12.2005 übereinstimmende Einschätzungsanträge erzielt werden, nicht jedoch hinsichtlich des\nFolgejahres bzw. der Folgeperiode. Am 13. Januar 2010 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige für diese Periode wie folgt ein:\n\nSteuerperiode 1.1. - 31.12.2006\n\nStaats-/Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer\nSteuerbarer Reingewinn Fr. 686'700.- Fr. 4'608'800.-\nSatzbestimmender Reingewinn Fr. 709'435.-\nGewinnsteuersatz 8% 8,5%\nBeteiligungsabzug 17,868% 2,750%\nSteuerbares Eigenkapital Fr. 5'837'000.-\nKapitalsteuersatz 0,75%o .\n\nDabei liess er u.a. die Vorjahresverluste der absorbierten E AG von\nFr. 8'149'868.- nicht zum Abzug zu und rechnete die Abschreibung auf der 100%-\nBeteiligung an der H AG von Fr. 1'730'000.- auf.\n\nDie Veranlagung der direkten Bundessteuer wurde mit Steuerrechnung vom\n29. Januar 2010 formell eröffnet.\n\n1 DB.2011.22\n-3-\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 12./15. Februar 2010 Einsprache erheben\nmit dem Antrag, die Vorjahresverluste der E AG und die Abschreibung auf der Beteiligung an der H AG zum Abzug zuzulassen.\n\nDas kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 10. Januar 2011 teilweise\ngut, indem es die Abschreibung auf der Beteiligung anerkannte, an der Aufrechnung\nder Vorjahresverluste der E AG jedoch festhielt. Dies ergab folgende Faktoren:\n\nSteuerperiode 1.1. - 31.12.2006\n\nStaats-/Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer\nSteuerbarer Reingewinn Fr. 0.- Fr. 2'878'000.-\nGewinnsteuersatz 8,5%\nBeteiligungsabzug 4,40%\nSteuerbares Eigenkapital Fr. 4'404'000.-\nSteuersatz 0,75%o .\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid bezüglich der direkten Bundessteuer liess\ndie Pflichtige am 8. Februar 2011 Beschwerde erheben und Verrechnung mit den Vorjahresverlusten der E AG, d.h. Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn von\nFr. 0.- beantragen. Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einspracheentscheid hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern blieb unangefochten.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 10. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in diesen Rechtsschriften sowie auf die\nBegründung des Einspracheentscheids ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden\nErwägungen einzugehen.\n\n1 DB.2011.22\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}