Die Pflichtigen sind ferner darauf zu behaften, dass sie lediglich die Zulässigkeit einer individuellen Schätzung bestreiten, nicht aber geltend machen, der neu festgesetzte Vermögenssteuerwert bzw. Eigenmietwert verletzten ihrerseits den Rahmen von Rz. 79 bzw. 83 der Weisung 2003. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungsmassnahmen in Bezug auf die Wertbestimmung (Gutachten). e) Die Beschwerde und der Rekurs sind daher in Bezug auf diese Positionen abzuweisen.