79 um eine Korrekturnorm zum formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert, welche jeweils unmittelbar zur Anwendung gelangt, wenn die dort angeführten Umstände sichtbar werden. Mithin ist die Handänderung lediglich ein Vorgang, bei welchem sich der wahre Verkehrswert der Liegenschaft offenbart. Es geht demnach um die Feststellung von Tatsachen, nicht um einen steuerauslösenden Tatbestand wie bei der Grund- stückgewinn- und Schenkungssteuer. 1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 - 16 -