Dem ist entgegen zu halten, dass Rz. 79 der Weisung 2003 bezweckt, der Vorschrift von § 39 Abs. 1 StG, wonach das Vermögen zum Verkehrswert besteuert wird, Geltung zu verschaffen. Eine Privilegierung von Ehegatten ist in § 39 Abs. 1 StG nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Aufschubgründe bei der Grundstückgewinnsteuer ist zudem auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es handelt sich bei Rz. 79 um eine Korrekturnorm zum formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwert, welche jeweils unmittelbar zur Anwendung gelangt, wenn die dort angeführten Umstände sichtbar werden.