d) Die Pflichtigen wenden dagegen ein, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten keinen Grund für eine Neufestsetzung des Vermögenssteuerwerts sei, da sie unverändert in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten und sich deshalb wirtschaftlich nichts geändert habe. Zudem werde in solchen Fällen die Grundstücksgewinnsteuer aufgeschoben (§ 216 Abs. 3 StG) und würden Schenkungen unter Ehegatten auch von der Schenkungssteuer befreit (§ 11 des Erb- schafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986). Änderungen im zivilrechtlichen Eigentum wirkten sich demnach steuerlich nicht aus, wenn sich wirtschaftlich keine Veränderungen ergäben.