bb) Hinsichtlich des Eigenmietwerts kommt Rz. 87 der Weisung 2003 zum Zug, d.h. der Eigenmietwert ist nach Rz. 59 zu bestimmen. Die Vorinstanz hat den Eigenmietwert auf Fr. X festgesetzt, was 3,75% von Fr. X.- ausmacht. Diese Berechnung entspricht daher den Vorgaben der Weisung.