als im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Mithin kann der genannte Wert ohne Weiteres als Vergleichsbasis gemäss Rz. 80 der Weisung 2003 herangezogen werden. Davon ausgehend ergibt sich bei Anwendung von Rz. 79 der Weisung 2003 ein unterer Grenzwert (70%) von Fr. X.-. Der bisherige formelmässige Vermögenssteuerwert von Fr. X.- unterschreitet diesen Grenzwert erheblich, weshalb in Anwendung von Rz. 82 auf den neu ermittelten Wert abzustellen ist.