Falls das hier dennoch nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es an den Pflichtigen gelegen, dies im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände werden aber keine genannt, betreffen doch die Einwände der Pflichtigen lediglich formelle Fragen zur Anwendung der Weisung 2003. Damit erweist sich sowohl die betreffende Bestimmung als auch ihre Anwendung durch das kantonale Steueramt 1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 - 15 -