Die Übertragung der Liegenschaft war zwar Teil einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei ist aber aufgrund der Interessenlage der Parteien von der natürlichen Vermutung auszugehen, dass sie auf den effektiven Wert abstellten, wie sie auch auf dem freien Markt erzielt worden wären, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Regeln des Marktes, wonach jeder Vertragspartner in erster Linie seine eigenen ökonomischen Interessen verfolgt, hier nicht gelten sollen. Falls das hier dennoch nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es an den Pflichtigen gelegen, dies im Einzelnen darzulegen.