Diese Handänderung bietet einerseits begründete Veranlassung dafür, dass der formelmässig ermittelte Vermögenssteuerwert nicht dem Verkehrswert entspricht, und dient andrerseits zugleich als taugliche Grundlage für die individuelle Schätzung dieses Werts nach Rz. 80 der Weisung 2003. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass es sich beim vereinbarten Preis nicht um den Marktpreis handeln soll. Die Übertragung der Liegenschaft war zwar Teil einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.