c) aa) Die amtliche Neubewertung 2005 ergab für die Steuerperiode 2008 einen Verkehrswert der Liegenschaft der Pflichtigen von Fr. X.-. Mit am 8. Februar 2008 beurkundetem und vollzogenem Vertrag übertrug der Pflichtige indessen das Grundstück aus seinem Alleineigentum an die Pflichtige zu einem Preis von Fr. X.-. Gemäss den Bemerkungen auf dem Auszug sollten damit güterrechtliche Ansprüche getilgt werden. Nach der Sachdarstellung der Pflichtigen stand diese Transaktion im Zusammenhang mit dem Wechsel des Güterstands von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütertrennung.