Nach § 21 Abs. 2 StG erlässt der Regierungsrat die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbstbewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden, allerdings unter Beachtung bestimmter Leitlinien. Der Regierungsrat hat dies mit der erwähnten Weisung 2003 getan. Die Eigenmietwerte von durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern betragen 3,75% des Land- und Zeitbauwerts (Rz. 59 der Weisung 2003).