Gestützt auf die genannte Bestimmung hat der Regierungsrat am 19. März 2003 die Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 (Weisung 2003; ZStB I Nr. 15/501) erlassen, welche für die Steuerperiode 2008 noch Geltung hat. In Randziffer (Rz.) 20 ff. der Weisung 2003 wird die Festsetzung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern geregelt. Massgebende Grössen für die Festlegung des Vermögenssteuerwerts sind der Landwert und der Zeitbauwert (Rz. 20 und 59). Zu deren Bestimmung enthält die Weisung konkrete Vorschriften.