Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen (Abs. 3). Der Formelwert soll in eine Bandbreite von 70 - 100% des Verkehrswerts zu liegen kommen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 39 N 56 StG).