a) Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG). Für die gleichmässige Bewertung von Grundstücken erlässt der Regierungsrat die notwendigen Dienstanweisungen. Er kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorsehen, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Fall der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen (Abs. 3).