1 DB.2011.208 1 ST.2011.285 - 12 - liche Aktien zuvor steuerlich als zugeflossen behandelt worden waren, steht der Qualifikation der Rückgabe als steuerlicher Abfluss nichts entgegen. Im Übrigen bestreitet das kantonale Steueramt nicht, dass der Bewertungsstichtag auf den 13. November 2008 (Tag der Verzichtserklärung) anzusetzen ist und die zurückgegebenen Aktien damals einen Wert von Fr. X.- aufwiesen.