Zweifellos diente die Vereinbarung auch der Imagepflege des Pflichtigen, da – wie aus der Aufnahme von Annex A in die Vereinbarung zu schliessen ist – offenkundig auch Wert darauf gelegt wurde, dass die C AG den Pflichtigen als freiwillig zur Rückleistung bereit präsentierte. Diesbezüglich ist der berufliche Bezug weniger klar; grundsätzlich können aber auch Kosten zur beruflichen Imagepflege im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit stehen. Insbesondere bei Personen in hoher leitender Stellung ist der Ruf von hoher Bedeutung.