mann/Meuter, Art. 26 N 46 DBG); der Beizug des Anwalts beruht dabei nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung, sondern einem Erfordernis aus der gegebenen Situation. Anzufügen ist zudem, dass der Abschluss einer Vereinbarung der Annahme einer unfreiwilligen Leistung nicht entgegen stehen muss, d.h. es kann von einem Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass er sich zwecks späterer steuerlicher Geltendmachung immer auf ein gerichtliches Klageverfahren einlassen muss. Auch eine aussergerichtliche Lösung kann abziehbare Gewinnungskosten zur Folge haben, sofern der berufliche Grund der Leistung aus den Umständen mit hinreichender Klarheit hervorgeht.