Die Bezeichnung der Rückzahlung als freiwillig im Wortlaut der Vereinbarung steht zudem einer Qualifizierung als kausale Gewinnungskosten nicht entgegen. Auch wenn für eine Auslage keine rechtliche Verpflichtung im eigentlichen Sinn besteht, kann diese dennoch willensunabhängig sein, weil sie einer beruflichen Notwendigkeit entspricht. So anerkennt die Rechtsprechung auch Anwaltskosten zur Abwehr von Verantwortlichkeitsklagen als kausale Gewinnungskosten (Richner/Frei/Kauf-