Eine einverständliche Leistung zu diesem Zweck steht aber nicht weniger in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als etwa ein Vergleich über konkrete Verantwortlichkeitsansprüche selbst. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Rückzahlung ein grobfährlässiges oder sogar absichtliches Fehlverhalten des Pflichtigen zugrunde lag, da die C AG ansonsten wohl keine öffentliche Bekanntmachungen über nicht erkennbares Fehlverhalten abgegeben hätte. Insgesamt hat sich hier somit ein mit der Erwerbstätigkeit im Verwaltungsrat verbundenes Risiko verwirklicht, welches nicht von seinem Willen abhing.