Vielmehr bestehen Anzeichen, dass der Pflichtige in der Vereinbarung nicht einseitig ein Leistungsversprechen abgab, sondern dass er dafür auch etwas erhielt. Entgegen der Auffassung des Steueramts enthält die Vereinbarung nämlich eine Gegenleistung der C AG, indem eine Zusicherung abgegeben wurde, dass unter der gegebenen Situation keine Klage aus Verantwortlichkeit geplant sei. Das Steueramt interpretiert diese Passage zwar in dem Sinn, dass auch die C AG keine Grundlage für die Rückzahlung erkennen könne. Diese Lesart trifft indessen den Kern der Sache nicht; vielmehr ist dies als eine Zusicherung der C an die Adresse des Pflichtigen als Gegenleistung für seine Rückzahlung zu