Ein Fehlverhalten des Pflichtigen, welches die C AG zur Rückforderung berechtigt hätte, geht weder aus den Rechtsschriften noch den Vereinbarung hervor, ist doch nicht einmal dargelegt, welches sein Verantwortungsbereich war. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres schliessen, dass das Einverständnis nicht im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen der C AG stand. Vielmehr bestehen Anzeichen, dass der Pflichtige in der Vereinbarung nicht einseitig ein Leistungsversprechen abgab, sondern dass er dafür auch etwas erhielt.