Vor diesem Hintergrund erscheint die am 20. Oktober 2008 (…) erfolgte Auszahlung der Fr. X an den Pflichtigen als geradezu provozierend. Wenn er sich deshalb bereit erklärte, durch Rückzahlung seiner Bezüge dem öffentlichen Druck vor allem auch auf der C AG zu begegnen, kann der berufliche Zusammenhang nicht verneint werden.