Es habe von ihm jedenfalls nicht ernsthaft erwartet werden können, dass er im Rahmen der Vergleichsverhandlung ein Schuldeingeständnis abgebe, hätte ein solches doch die C AG umso mehr unter Druck gesetzt, gegen ihn Klage zu erheben. Dass es sich bei der Rückerstattung zudem nicht um Imagepflege gehandelt habe, sei schon daraus ersichtlich, dass sie das Resultat harter Verhandlungen unter Beizug von Anwälten gewesen sei; für die Imagepflege hätte es dessen nicht bedurft.