versammlung, wonach keine individuellen Pflichtverletzungen der Führungskräfte bekannt seien und für die freiwilligen Rückzahlungen gedankt werde, seien im Licht der Zusagen der Bank im Rahmen des Vergleichs zu sehen. Die Wortwahl in der Vereinbarung, worin die Freiwilligkeit betont werde, sei nicht als Ausdruck des freien Willens des Pflichtigen zu verstehen, sondern in Abgrenzung zur befürchteten klageweisen Durchsetzung. Es habe von ihm jedenfalls nicht ernsthaft erwartet werden können, dass er im Rahmen der Vergleichsverhandlung ein Schuldeingeständnis abgebe, hätte ein solches doch die C AG umso mehr unter Druck gesetzt, gegen ihn Klage zu erheben.