bb) Hierzu führten die Pflichtigen aus, dass der Pflichtige bei den Vergleichsverhandlungen unter massivstem Druck gestanden habe. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Wahrscheinlichkeit der klageweisen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen herabzusetzen. Die Vereinbarung enthalte denn auch eine Zusicherung der C AG in Form einer Bestätigung, dass eine Klageerhebung nicht ihrer gegenwärtigen Absicht entspreche. Weitergehende Zugeständnisse seien von der C AG nicht zu erwarten gewesen, da sie selbst unter erheblichem Druck gestanden habe, Schritte gegen ehemalige Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder einzuleiten.