In der Rückerstattungsvereinbarung vom 25. November 2008 wird festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Rückzahlung des "special payments" vom 20. Oktober 2008 handle. Im Gegenzug bestätigte die C AG, dass die Rückzahlung nicht als Anerkennung einer Verpflichtung ("liability") betrachtet werde, während umgekehrt sie auch nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus vergangenen Handlungen oder Unterlassungen verzichte. Sie bestätigte indessen, dass für sie aufgrund der bestehenden Situationen keine Hinweise vorliegen, welche auf eine erfolgreiche Verantwortlichkeitsklage gegen frühere Direktoren oder sonstige Kaderleute hindeuten würden.